Allergenkennzeichnung seit 1. Juli 2015 Pflicht.

Wussten Sie schon? Die Kennzeichnung von Allergenen ist seit dem 1. Juli 2015 Pflicht. Im Restaurant oder beim Caterer wird diese Anzeige jedoch so gut wie nie beachtet. Was sagt das Gesetz?

Restauratoren müssen schriftlich angeben, ohne dass die Schülerin oder der Schüler dies beantragen mussEine Liste von 14 allergieauslösenden Substanzen.

Die seit Dezember 2014 geplante Information über Allergene ist ab dem 1. Juli 2015 verpflichtend. Das Dekret Nr. 2015-447 vom 17. April 2015 "über die Information der Verbraucher über Allergene und nicht vorverpackte Lebensmittel". wurde soeben im Amtsblatt vom 19. April veröffentlicht. Dieses Dekret macht obligatorisch ab dem 1. Juli 2015 "Informationen über das Vorhandensein von Stoffen oder Produkten, die Allergien auslösen, oder auf den Verpackungen von Lebensmitteln sowie in Restaurants, Kantinen und Geschäften, die Lebensmittel in Einzelteilen verkaufen". Betroffen sind also; Lebensmittelhändler, Caterer, Restaurants und der Bereich der Gemeinschaftsverpflegung.

Gastwirte müssen die Allergene nicht auf der Speisekarte ausweisen, sondern müssen sie schriftlich auflistenDies kann z. B. auf einer Karteikarte geschehen. Diese Liste muss 14 Allergene enthalten, die in den Speisen des Restaurants enthalten sind. Ein ähnliches Dokument muss auch in den Kantinen geführt werden.

Bei unverpackten Lebensmitteln, die in Geschäften (Metzgereien, Feinkostläden usw.) angeboten werden, muss die Information gekennzeichnet werden. in unmittelbarer Nähe des Lebensmittels (Etikett, Aushang...). Bei vorverpackten Lebensmitteln muss die Liste auf dem Etikett angegeben werden. 

Die 14 Allergene

1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und Produkte aus diesen Getreidesorten.
2. Krustentiere und Krustentierprodukte.
3. Eier und Eiererzeugnisse.
4. Fisch und Fischprodukte.
5. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse.
6. Sojabohnen und Sojaprodukte.
7. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (einschließlich Laktose).
8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, Queenslandnüsse und Erzeugnisse aus diesen Früchten).
9. Sellerie und Sellerieprodukte.
10. Senf und Senfprodukte.
11. Sesamsamen und Erzeugnisse aus Sesamsamen.
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter als Gesamt-SO2 bei verzehrfertig angebotenen oder nach Herstellerangaben rekonstituierten Produkten.
13. Lupine und Lupinenerzeugnisse.
14. Muscheln und Muschelerzeugnisse.

 

Bild, das zum Produktblatt des Pakets Laktorelance 1day und Pillendose 9000 weiterleitet

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